Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
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Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehegatten, der durch Eheschließung begründet wird, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau bleiben auch in diesem Güterstand, entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung in der Bevölkerung, auch nach der Eheschließung strikt getrennt. Es ändert sich also im Hinblick auf die Vermögenszuordnung zu den einzelnen Ehegatten durch die Eheschließung nichts. Bis zur Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder den Tod eines der Ehegatten gelten diesbezüglich fast die gleichen Regeln wie bei dem ehevertraglich vereinbarbaren Güterstand der Gütertrennung. Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, ist jedoch, anders als bei der Gütertrennung, der Zugewinnausgleich durchzuführen. Die Regeln des Zugewinnausgleichs sind bei einer Ehescheidung nicht dieselben wie bei einem Erbfall. Im Erbfall wird der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegattens bei einer Zugewinngemeinschaft im Regelfall mit der Erhöhung der gesetzlichen Erbquote um 1/4 pauschal ausgeglichen und muss somit nicht konkret berechnet werden.

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