Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Was versteht man unter vorweggenommener Erbfolge?

Übertragung schon zu Lebzeiten

Von vorweggenommenen Erbfolge spricht man, wenn man schon zu Lebzeiten Vermögen in die nächste Generation überträgt, was normalerweise erst im Zusammenhang mit einem Todesfall geschieht. Die Motivation hierzu ist sehr unterschiedlich. Oft ist es aber sinnvoll sich Gedanken dazu zu machen, ob es nicht sinnvoller ist, Vermögen zu verschenken statt es zu vererben. Neben erbschaftssteuerlichen Aspekten - gerade bei größeren Vermögen - kann es mehr Freude machen zu sehen, wie die nächste Generation schon von dem wirtschaftlich nicht mehr unbedingt benötigten Vermögen profitiert,


Mögliche Ziele der vorweggenommenen Erbfolge

Motivation bzw. Ziel der vorweggenommen Erbfolge können sein

  1. mehrfache Ausnutzung der Steuerfreibeträge

    Je nach Größe des später einmal zu vererbenden Vermögens reichen die Freibeträge unter Umständen nicht aus, um im Erbfall Erbschaftssteuer zu vermeiden. Hier finden Sie Hinweise zu den aktuellen Freibeträgen. Maßgeblich für Schenkungen und Erbfälle ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Hieraus mögen Sie bereits ersehen, dass es von der steuerlichen Seite her die gleichen Grundsätze für Schenkungen zu Lebzeiten und für Erbfälle gibt.

    Der Vorteil besteht darin, dass die Freibeträge neu entstehen, wenn seit einer Übertragung zehn Jahre vergangen sind. in einem solchen Fall stehen die Freibeträge also wieder voll und ganz zur Verfügung. Fängt man also frühzeitig genug mit der Übertragung an, kann man unter Umständen sogar mehrfach die Freibeträge ausnutzen.

    Sinnvoll ist es auch, sich als Schenker einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorzubehalten. So kann man sich  einerseits noch den wirtschaftlichen Nutzen aus dem übertragenen Vermögensteil erhalten und reduziert gleichzeitig den steuerlichen Wert der Schenkung um den Wert des vorbehaltenen Rechts.

  2. Pflichtteilsreduzierung bei einzelnen Pflichtteilsberechtigten

    Immer wieder kommt es vor, dass ein Pflichtteilsberechtigter sich so verhält, dass man ihm später möglichst wenig zukommen lassen möchte. Das Ziel kann nur sein, den Nachlass entsprechend wirksam zu reduzieren. Dazu kommen letztendlich nur lebzeitige Übertragungen infrage. Hierbei muss aber beachtet werden, dass Schenkungen zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen oder ausgleichungspflichtige Zuwendungen darstellen können. Bei der Planung einer solchen lebzeitigen Übertragung mit diesem Ziel bedarf es also sorgfältigster Planung und umsichtiger fachkundiger Beratung. 

  3. Sicherung des Familienvermögen vor dem Zugriff des Staates für den Fall der Pflegebedürftigkeit

    Ein Hauptanwendungsfall für vorweggenommene Erbfolge bzw. vorzeitige Vermögensübertragung ist der Versuch, das mühsam erarbeitete Familienvermögen vor dem Zugriff des Sozialstaates zu schützen. Dies tritt nämlich dann ein, wenn die Eigentümer pflegebedürftig werden und untergebracht werden müssen. Dann muss der vorhandene Grundbesitz  veräußert werden bevor das Sozialamt die Leistungen übernimmt.

    Ist aber kein Vermögen mehr da aufgrund einer solchen Übertragung, steht ein Anspruch nach § 528 BGB im Raum. Danach kann ein Schenker seine Schenkung zurückfordern, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt von seinen Einkünften alleine zu bestreiten. Das Problem ist, dass das Sozialamt diesen Anspruch auf sich überleiten kann oder aber sogar Leistungen abgelehnt mit der Begründung, man müsse zuerst diesen Anspruch geltend machen.

    Sind seit der Überragung aber mehr als 10 Jahre vergangen, entfällt dieser Anspruch. Deshalb ist die Versuchung groß, sich schon sehr früh seines Grundvermögens zu entledigen.

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