Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
Annahme
Mit dem Tod eines Erblassers werden seine Erben in der juristischen Sekunde des Todes seiner Rechtsnachfolger. Bis zur Annahme der Erbschaft haben wir aber eine Art Schwebezustand. Die Annahme wird angenommen, wenn seit dem Erbfall sechs Wochen vergangen sind.
Schlüssige Annahme
Es kann auch zu einer sogenannten schlüssigen (von den Juristen "konkludent" genannten) Erbschaftsannahme kommen, wenn man als potentieller Erbe für den Nachlassgeschäfte abwickelt. Beseitigt man lediglich verdorbene Ware um Schaden abzuwenden, ist dies noch nicht problematisch. Räumt man aber beispielsweise eine Wohnung oder verkauft einen PKW, weil man den Fahrzeugbrief gefunden hat, tut man nach außen so, als wäre man Erbe geworden. Dies ist dann eine so genannte konkludente Annahme einer Erbschaft. Man wird dann Erbe und ist im Grunde auch für die Nachlassverbindlichkeiten zunächst einmal zuständig, die der Erblasser hinterlassen hat. Wer dies vermeiden will, sollte sehr vorsichtig sein. Bereits in diesem Stadium ist es notwendig, zumindest aber sinnvoll, einen Erbrechtsexperten zurate zu ziehen.
Ausschlagung
Möchte ich eine Erbschaft nicht annehmen, muss ich sie ausschlagen. Dies hat innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis vom Tod des Erblassers und der eigenen Erbenstellung zu erfolgen. Ist allerdings ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, beginnt diese Sechswochenfrist erst mit der Eröffnung dieser letztwilligen Verfügung. Das bedeutet, dass es für Berrechnung der Frist auf den Zugang des Eröffnungsprotokolls und des eröffneten Testaments durch das Nachlassgericht ankommt Lebte der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes im Ausland oder hielt sich der Erbe beim Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 BGB).
Als gesetzlicher Vertreter eines Erben muss man unter Umständen (siehe weiter unten im Text) die Genehmigung der Ausschlagung beim Familiengericht beantragen. Gleiches gilt für Betreuer. Hier ist das Betreuungsgericht zuständig. Sobald dann die Genehmigung vorliegt, muss diese dem Nachlassgericht vorgelegt und die Erbchaft ausgeschlagen werden, da anderenfalls die Ausschlagung zu scheitern droht.
Eine Genehmigung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn ihr minderjähriges Kind erst durch ihre Ausschlagung oder die ihres Ehegatten bzw. anderen Elternteils zum Erben geworden ist. Ist das Kind allerdings unmittelbar Erbe geworden, muss die Genehmigung beantragt werden.
Selbst wenn aber die Ausschlagung gescheitert und der Nachlass überschuldet ist, gibt es noch Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass. Man kann also vermeiden, dass man selbst bei einer verpassten Ausschlagung noch mit seinem eigenen Vermögen für Schulden des Erblassers haftet. Hier solle aber unverzüglich gehandelt werden.
Wie schlage ich aus?
Die Ausschlagung erfolgt nach § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Dabei genügt aber nicht die fristgerechte Einreichung eines Schreibens. Die Erklärung erfolgt "zur Niederschrift" (also durch persönliche Erklärung beim Nachlassgericht) oder in öffentlich beglaubigter Form, also durch notariell beglaubigte Erklärung, die fristgerecht beim Nachlassgericht vorliegen muss. Ein Bevollmchtigter kann das nur erledigen, wenn er seinerseits eine öffentlich beglaubigte Vollmacht für die Ausschlagung vorlegen kann.
Wohnt man nicht im Bezirk des örtlich zuständigen Nachlassgerichts, kann man nach § 344 Abs. 7 FamFG die Erklärung in dieser Form auch vor dem für den Ausschlagenden zuständigen (Nachlass)Gericht abgeben. Dadurch wird auch die Frist gewahrt.
Ein einfacher Brief reicht also nicht!
In Baden-Württemberg sind die Amtsnotariate gleichzeitig auch Nachlassgerichte.