Das Behinderten/Bedürftigentestament
Das Behindertentestament
Absicherung und Schutz für Ihr behindertes Kind
Eltern behinderter Kinder stehen immer wieder vor dem Dilemma, dass die Erbfolge geregelt werden muss. Das bzw. die behinderten Kinder sind in der Regel im Leistungsbezug über die Grundversorgung oder über den Landschaftsverband. Wenn dann einer der Eltern stirbt, werden ohne testamentarische Regelungen auch die behinderten Kinder Miterben. Das bedeutet, dass im Grunde keine Bedürftigkeit mehr gegeben ist im Sinne des Sozialrechtes, so dass die Kinder zunächst auf die Verwertung ihres Erbes verwiesen werden. Sie erhalten dann bis zum Verbrauch des ererbten Vermögens keine Leistungen mehr.
Leider wird immer noch erklärt, dass man um den Pflichtteilsanspruch sowieso nicht herumkommt. Aus diesem Grund tauchen immer wieder Testamente auf, in denen sich zunächst die Eltern eines behinderten Kindes im Wege des Berliner Testamentes gegenseitig einsetzen und dann (vielleicht korrekte) Regelungen für den zweiten Erbfall treffen, die das Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen: Das Problem ist, dass in solchen Fällen für die enterbten Kinder Pflichtteilsansprüche entstehen, die auch auf den Leistungsträger übergeleitet werden können. Wenn man hier nicht aufpasst, kann es schnell zu spät sein und der überlebende Ehegatte hat nicht nur den Verlust seines langjährigen Partners zu verkraften, sondern auch noch wirtschaftliche Probleme bei der Finanzierung von Pflichtteilsansprüchen. Dies hat auch noch den faden Beigeschmack, dass dieses Geld dann auch noch aus der Sicht des Kindes und auch des überlebenden Elternteils letztendlich verloren ist.
Dem kann man vorbeugen mit einem sog. Behindertentestament. Hierbei ist es allerdings erforderlich, dass eine bestimmte Konstruktion gewählt wird. Hierfür wird zum einen ein Betreuer, zum anderen in Testamentsvollstrecker benötigt. Es wird dann eine testamentarische Regelung getroffen, die dem behinderten Kind auch im ersten Erbfall einen gewissen Erbteil zukommen lässt. Das wird allerdings so gestaltet, dass Leistungsträger hierauf keinen Zugriff haben. Deswegen wird gerade der Testamentsvollstrecker benötigt. Dieser muss sich dann mit dem oder den anderen Erben auseinandersetzen und festlegen, was denn nun der Erbteil des behinderten Kindes wertmäßig ist und wie man diesen Vermögensteil anlegt.
Er muss auch dann die Anlageentscheidungen treffen, damit die Erträge letztlich dem behinderten Kind auch weiter zufließen können. Es dürfen aber keine Barbeträge an das Kind fließen. Wenn für das Kind etwas angeschafft werden soll oder es beispielsweise zu einem Konzert gehen will oder eine Reise machen möchte, zahlt der Testamentsvollstrecker das jeweils, weil sonst unnötige Probleme entstehen können. Der Testamentsvollstrecker muss also einmal den Wert ermitteln und auch entsprechend den Anordnungen im Testament die Auszahlungen an das behinderte Kind / die behinderten Kinder vornehmen. Hierbei ist eine Absprache mit dem Betreuer in der Regel erforderlich:
Es sollte möglichst eine Regelung getroffen werden, in. der Betreuer und Testamentsvollstecker nicht die gleiche Person sind, da die Gerichte hin und wieder in diesem Zusammenhang einen Interessenkonflikt sehen; aber auch das lässt sich gegebenenfalls durch eine entsprechende Regelung umschiffen, wenn eben keine Person als Testamentsvollstrecker in Betracht kommt.
Behindertentestamente müssen auf die jeweilige Situation ganz genau zu geschneidert werden, so dass ein Testament „von der Stange" in diesem Zusammenhang nicht hilfreich ist. Wenn man sieht, dass offenbar sogar manche Notare nicht einmal in der Lage sind, ein ordnungsgemäßes Behindertentestament zu erstellen, sollte sich der Laie nicht überschätzen und glauben, dass er es besser kann. Hier ist fachanwaltliche Hilfe sinnvoll und notwendig.
Das Bundessozialgericht hat in einer neueren Entscheidung noch einmal klargestellt, dass ein solches Behindertenttestament nicht sittenwidrig ist.
Das Bedürftigentestament
Die gleiche Konstruktion ist zumindest nach bisheriger Rechtsprechung auch im Fall der Bedürftigkeit wegen Verarmung, Überschuldung oder Sozialhilfebedürftigkeit die passende Lösung, um dem Bedürftigen die Erträge wirksam zukommen zu lassen und den entsprechenden Erbteil der nächsten Generation bzw. der Familie zu erhalten.