Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Patchworkfamilie

Wichtige Dinge, die man beachten sollte

Wenn zwei Partner heiraten, die jeweils Kinder mit in die Ehe bringen und dann unter Umständen auch noch gemeinsame Kinder bekommen, spricht man von einer Patchworkfamilie. Hier gilt es, bei der Überlegung hinsichtlich der Erbfolge zunächst einmal festzulegen, welches Ziel man verfolgt:

  • den Erhalt des eigenen Vermögens für die eigenen leiblichen Kinder oder
  • die Reduzierung von Pflichtteilsansprüche oder
  • vordringlich die Vermeidung des Abwanderns von eigenem Vermögen an die Kinder des neuen Partners aus erster Ehe bzw. dessen nichtehelichen Kinder.
  • gerechte Verteilung unter allen vorhandenen Kindern

Steuerliche Aspekte

Von der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Seite her besteht kein Unterschied zwischen leiblichen Kindern und Stiefkindern. Beide „Arten“ von Kindern haben den gleichen Freibetrag von 400.000,00 €. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Stiefkinder auch erbberechtigt sind. Erbberechtigt im Wege der gesetzlichen Erbfolge sind nur die leiblichen Kinder. Will man also die Stiefkinder mit bedenken, muss ein Testament oder ein Erbvertrag geschlossen werden, in dem diese Kinder eben separat als erbberechtigt (mit welcher Quote auch immer) berücksichtigt sind.

Regelt man nichts, werden Erben der Ehegatte und die leiblichen Kinder des Versterbenden.


Erhaltung des Vermögens für die eigenen Kinder und Verhindern des Abwanderns von Vermögen in „falsche“ Familie

Stirbt nun ein Ehepartner und hat er den neuen Ehepartner zu seinem alleinigen Erben eingesetzt, sehen sich zum Einen seine eigenen Kinder gezwungen, ihren Pflichtteil geltend zu machen (nach dem Tod des neuen Partner haben sie keinen Anspruch mehr) und zum Anderen verschmilzt das Vermögen des Erblassers mit dem des neuen Partners. Das führt beim Tod des überlebenden Partners dazu, dass die Kinder dieses Partners sogar Pflichtteilsansprüche aus dem ererbten Vermögen des erstverstorbenen (neuen) Ehepartners bekommen. Will man dies vermeiden, bietet sich die Lösung der Vor- und Nacherbschaft an. Man setzt den überlebenden Ehegatten als Vorerben ein und z.B. die eigenen Kinder als Nachereben (der Zwang, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen wird verringert). Auf diese Weise bleibt dieses Vermögen ein Sondervermögen, das nicht mit dem Vermögen des überlebenden Ehepartners verschmilzt, so dass hieraus auch keine Pflichtteilsansprüche der Kinder des überlebenden Partners aus erster Ehe oder vorehelicher Kinder entstehen können. Wie das im Einzelnen zu regeln ist, sollten Sie in jedem Fall mit einem Fachmann besprechen. Sich dieser komplizierten Materie allein aufgrund dieser wenigen Zeilen oder eines Ratgebers zu nähern und das dann auch so umzusetzen, ist höchst fahrlässig.


Pflichtteilsreduzierung

Möglicherweise sind aber auch die Kinder eines Partners beim geschiedenen Ehepartner verblieben und haben miserablen Kontakt (wenn überhaupt) zu ihrem Vater / ihrer Mutter, der/die in neuer Ehe lebt. Pflichtteilsansprüche lassen sich nicht vermeiden. Eine Übertragung von Vermögen des/der nicht mehr gelittenen Vaters oder Mutter auf die neue Ehefrau oder den neuen Ehemann bringt nur etwas, wenn man eine so geschickte Gestaltung wählt, dass es keine Schenkung oder nur eine gemischte Schenkung ist. Der Schenkwert würde zu einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kinder führen. Hierbei ist es auch egal, wann die Schenkung erfolgte. Bei Ehegatten findet keine Abschmelzung oder zeitliche Begrenzung statt. Selbst wenn die Schenkung schon über 30 oder 40 Jahre zurück liegt, würde sie (um den Inflationsausgleich korrigiert) in die Berechnung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen einfließen. Auch hier ist dringend erforderlich, sich versierten Rat einzuholen bevor man diesen Weg beschreiten will.


Vermeidung des Einflusses des ehemaligen Partners auf Minderjährige Erben

Wenn Kinder mit im Spiel sind, sollte man immer einkalkulieren, dass unter Umständen diese Kinder eben noch minderjährig sind. Wenn sie beim geschiedenen Ehegatten leben, hat dieser in der Regel auch die Vermögenssorge. Als Erblasser kann man den Kindern etwas zukommen lassen, gleichzeitig aber verfügen, dass gerade die Mutter oder der Vater eben nicht die Vermögenssorge für diesen Erbteil ausübt. Man kann sich einen Testamentsvollstrecker aussuchen, der dann bis zu einem bestimmten Alter der Kinder das ererbte Vermögen verwaltet und so den ehemaligen Ehegatten aus der Verwaltung ausschalten. Dadurch ist natürlich auch das Missbrauchsrisiko bei dem überlebenden Ex-Ehegatten minimiert.

Die Problematik bei Patchworkfamilien ist also sehr komplex und schwer durchschaubar. Hier hilft nur der Rat eines erfahrenen und versierten Fachanwalts für Erbrecht.


Vermeidung, dass geschiedener Ehegatte an eigenem Vermögen, das vererbt wird, partizipiert

Bei den Planungen für die Erbfolge bei geschiedenen Eheleuten mit gemeinsamen Kindern ohne fachlichen Rat wird oft nicht bedacht, dass die gemeinsamen Kinder ohne Hinterlassen von Abkömmlingen (sei es durch Krankheit oder sei es durch Unfall) frühzeitig versterben können. Häufig gibt es alleine schon aufgrund des Alters (ein privatschriftliches Testament kann man erst ab 18 Jahren errichten, ein notarielles ab 16) kein Testament des Kindes. Dies hat erbrechtlich zur Konsequenz, dass dann der geschiedene Vater bzw. die geschiedene Mutter (Mit-)Erbe des Kindes wird - ein Ergebnis, das man sich als geschiedener Erblasser ganz bestimmt nicht wünscht. Hier ist es ganz wichtig, mit fachlicher Hilfe eine Lösung (wie zum Beispiel das Herausgabevermächtnis) bei der testamentarischen Verfügung zu treffen, die gerade dies vermeidet.


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