Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Gesetzliche Erbfolge

Was geschieht, wenn es kein Testament oder keinen Erbvertrag gibt oder diese unwirksam sind oder erfolgreich angefochten wurden oder die testamentarische Erbeinsetzung unter Umständen ausgeschlagen wurde?

Hier greift dann die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Dann erben die Blutsverwandten des Erblassers. Der Gesetzgeber hat hier verschiedene Erbfolgeordnungen definiert, wobei die Erben der niedrigsten Erbordnungen die der weiteren Ordnungen ausschließen. Es handelt sich um folgende Erbenordnungen:

  • Erbfolge 1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder)
  • Erbfolge 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.)
  • Erbfolge 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.)
  • Erbfolge 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.)
  • Erbfolge 5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge

Sind ein Ehegatte und Kinder vorhanden, wirkt sich der Güterstand auf die Erbfolge aus:

Ehegattenerbteil

Güterstand:

neben 1 Kind

neben

2 Kindern

bei mehr

als 2 Kindern

Zugewinngemeinschaft

1/2

1/2

1/2

Gütertrennung

1/2

1/3

1/4

Gütergemeinschaft

1/4

1/4

1/4

 

Sind keine Kinder – und auch keine Enkel - des Erblassers vorhanden, erbt der Ehegatte einen um ¼ erhöhten Erbteil, also ¾.

 

Eine spezielle Regelung gibt es hinsichtlich des  Hausrats:

Der Hausrat kann natürlich nur soweit in den Nachlass fallen, wie er dem Erblasser gehört hat. Lebte beispielsweise der Erblasser in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und wurden gemeinsam Hausratsgegenstände erworben, fällt natürlich nur der Anteil an einzelnen Hausratsgegenständen in den Nachlass, der dem Erblasser gehörte.

War der Erblasser verheiratet, trifft § 1932 BGB folgende Regelung: Hatte der Erblasser Kinder, stehen dem überlebenden Ehegatten die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke alleine zu, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Was als angemessen in Sinne dieser Regelung gilt, muss im Einzelfall entschieden werden.

Gibt es keine Kinder, aber Erben 2. oder weiterer Ordnungen, steht dem Ehegatten der gesamte eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke alleine zu. Eine Einschränkung besteht nur hinsichtlich Gegenständen, die Zubehör eines Grundstücks sind.

Diese Regelung gilt nicht im Falle einer testamentarischen oder erbvertraglichen Verfügung. Daher sollten Sie dringend darauf achten, dem überlebenden Ehegatten bei einer Vermächtnislösung unbedingt auch den Hausrat zu vormachen. Andernfalls muss er sich mit den Kindern unter Umständen über den Hausrat streiten.


Erbrecht

Ein Todesfall ist eingetreten - was tun?

Erbauseinandersetzungen führen häufig zu Streit, weil der Verstorbene entweder keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat oder eine solche, die ohne sachkundige Hilfe aufgestellt wurde. Wollen Sie Streit unter Ihren Erben vermeiden, sollten Sie die Erbfolge und die Auseinandersetzung bereits testamentarisch so regeln, dass möglichst wenig Anlass für Streitigkeiten bleibt. Auch im Hinblick auf das neue Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht ist es sicherlich sinnvoll, sich vor der Abfassung eines Testaments beraten zu lassen.

Ist der Erbfall bereits eingetreten, können Sie sich bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung mit Beratungsrechtsschutz kostenlos über Ihre Rechte anwaltlich beraten lassen. Geht die Tätigkeit des Anwalts aber über die Beratung hinaus, steht eine Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht mehr für Anwalts- oder gar Prozesskosten ein. Ebenso wenig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung eine vorsorgliche Beratung.


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