Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
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Rückforderungsanspruch

Einen Rückforderungsanspruch hat ein Vertragserbe (= eine im Erbvertrag als Erbe bestimmte Person) nach dem Tod des Vertragserblassers gegen eine von diesem beschenkte Person auf Herausgabe des Geschenks. Die Schenkung durch den Erblasser muss aber in der Absicht erfolgt sein, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Der Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn der Erblasser nach Eintritt seiner Bindung an ein gemeinschaftliches Testament  (= Todeszeitpunkt des erstversterbenden Ehegatten) entgegen der Bindungen Schenkungen an Dritte vorgenommen hat.

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