Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
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Rückauflassungsvormerkung

Übergeben Eltern z.B. an deren Kinder im Wege vorweggenommener Erbfolge ihre Immobilie, kann diese bei den Kindern "verschwinden", z.B. wenn das Kind Schulden hat und dessen Gläubiger die übergebene Immobilie versteigern lässt. Auch wenn das Kind vor den Übergebern verstirbt und dessen Erben plötzlich das Haus verkaufen, ist es für die Generation der Übergebenden verloren.

Um den Abfluss der überschriebenen immobilie bei den Empfängern zu verhindern, können sich die Übergeber (Eltern) bereits im Übergabevertrag Rückfallrechte vorbehalten. Diese Rechte werden im Grundbuch durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung abgesichert.

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