Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
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Grabpflege

Die Grabpflege zählt nicht mehr zur Bestattung. Unter Grabpflege versteht man alle Arbeiten, die am Grab nach Durchführung der Bestattung getätigt werden. Lediglich das Setzen eines Grabstein ist zählt noch zu den Beerdigungskosten.

Ihre Kosten stellen daher rechtlich – ist im Testament nichts anderes geregelt – keine Nachlassverbindlichkeiten dar.Die Gerichte nehmen bisher lediglich eine sittliche Verpflichtung an.

Dies Auffassung ist umstritten.

Denn: Wenn das Grab nicht gepflegt wird, verstoßen die Erben gegen Pflichten aus der Friedhofssatzung. Die Pflicht zur Grabpflege ist somit nicht nur eine sittliche, sondern eben auch eine Rechtspflicht.

Allerdings: Schließt der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Grabpflege-Vertrag über die gesamte Ruhezeit für eine Grabstätte, dann ist der Vertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers zustande gekommen und die Grabpflegekosten sind sicher als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

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