Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
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Freibetrag im Schenkungsfall oder Erbfall bis 31.12.2008

Die Erbschaftsteuerklassen und Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Stand: 31.12.2007):

Erbschaftsteuer-Klassen und –Freibeträge

Steuer-klasse

Erwerber

Persönlicher Freibetrag(§ 16 ErbStG)

 

Ehegatte

Euro 307 000,–

I

Kind;Stiefkind;Enkel, falls Eltern vorverstorben

Euro 205 000,–

 

Enkel;Urenkel;Eltern und Großeltern im Erbfall

Euro  51 200,–

II

Eltern und Großeltern bei Schenkung;Geschwister;Neffen; Nichten;Stiefeltern;Schwiegerkinder; Schwiegereltern;geschiedener Ehegatte

Euro  10 300,–

III

alle Übrigen,insb. Paare ohne Trauschein

Euro  5 200,–

Durch wiederholte Schenkung alle 10 Jahre unter Ausnützung der jeweils geltenden Freibeträge kann man Vermögen schon zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei vor allem auf Ehegatten, Kinder und Enkel übertragen (Beispiel: Wenn der Vater auf seine Tochter vor 11 Jahren ein Grundstück im steuerlichen Wert von 205.000 € geschenkt hat, dann spielt diese Schenkung keine Rolle mehr, wenn er jetzt eine erneute Schenkung vornimmt. Der Vater könnte also weiteres Vermögen im steuerlichen Freibetrag von 205.000 € auf seine Tochter übertragen. Wegen des Ablaufs der 10 Jahre steht der Tochter der Freibetrag von 205.000 € wieder zu und Schenkungsteuer ist nicht zu zahlen. Hat der Vater die erste Schenkung vor 9 Jahren vorgenommen, ist der Wert beider Schenkungen zu addieren und davon nur ein Mal der Freibetrag abzuziehen. Durch eine gezielte Schenkung im 10-Jahresrhythmus können somit nach 10 Jahren und einem Tag 410.000 € von jedem Elternteil auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden.)

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