Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü |
← zurück

Erbfolge gesetzliche

In folgenden Fällen richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz:

    Es gibt weder ein Testament noch einen Erbvertrag. Das Testament ist unwirksam oder erfolgreich angefochten. Die testamentarische Erbeinsetzung ist ausgeschlagen worden.

Hat der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, erben kraft Gesetz sein Ehegatte und die Verwandten, hilfsweise der Staat (§ 1936 BGB)

Das Gesetz teilt die Blutsverwandten des Erblassers in verschiedene Erbordnungen ein:

    Erbfolge 1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder) Erbfolge 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.) Erbfolge 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.) Erbfolge 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.) Erbfolge 5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge

Vorrang haben immer die Erben der niedrigsten Ordnung, die den Erblasser überleben (so genannte Sperrwirkung, § 1930 BGB). Hat der Verstorbene Kinder, sind sie die Erben (zusammen mit dem Ehepartner), alle anderen Verwandten sind in diesem Fall von der Erbfolge ausgeschlossen. Wer weder Kinder noch Ehegatten hat, hinterlässt sein Vermögen seinen Eltern und seinen Geschwistern, und – wenn diese bereits verstorben sind – den Neffen und Nichten.

Beispiel: In einer Drei-Generationenfamilie stirbt der Großvater. Dessen Sohn Anton ist bereits gestorben und hat einen Sohn Karl hinterlassen; Tochter Michaela lebt noch. Den Nachlass teilen sich Michaela und Karl. Der Sohn von Michaela, der genauso alt ist wie Karl, bekommt nichts, weil er durch seine Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Hat der verheiratete Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet, wird er von seinem Ehepartner und etwaigen Kindern beerbt. Nach den Regelungen der §§ 1931, 1371 BGB hängt die Erbquote des Ehegatten vorrangig vom ehelichen Güterstand und der Zahl der Kinder des Erblassers ab. Es muss dabei unterschieden werden zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft:

 

Übersicht: Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten

 

neben1 Kind

neben2 Kindern

bei mehrals 2 Kindern

bei Zugewinn-gemeinschaft

1/4 + 1/4 = 1/2

1/4 + 1/4 = 1/2

1/4 + 1/4 = 1/2

bei Güter-trennung

1/2

1/3

1/4

bei Güter-gemeinschaft

1/4

1/4

1/4

Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht