Dr. Andrea Kreutz
Fachanwältin für Familienrecht

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Versorgungsausgleich

Im Zusammenhang mit der Scheidung findet in der Regel der Versorgungsausgleich statt. Dies ist der Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.


Berücksichtigung von Amts wegen

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, d.h. ein entsprechender Antrag durch die Ehegatten ist grundsätzlich nicht erforderlich, damit das Gericht den Versorgungsausgleich einbezieht. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Ehe weniger als drei Jahre bestand.

Durch den Versorgungsausgleich soll eine gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit durch beide Ehepartner erwirtschafteten Rentenanwartschaften erfolgen. Die Ehe ist eine gemeinsame partnerschaftliche Lebensleistung, so dass jeder der Ehegatten an den erzielten Anwartschaften des Anderen teilhaben soll. Die relevante Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden alle auf die Ehezeit entfallenden Ansprüche jedes Ehegatten bilanziert. Jeder Ehepartner muss in der Regel die Hälfte seiner erwirtschafteten Anwartschaften an den anderen abgeben. Damit werden durch den Versorgungsausgleich die während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt und ausgeglichen.  


Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Es gibt auch Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich einvernehmlich auszuschließen. Dies ist naturgemäß für den Ehegatten vorteilhaft, der wesentlich höhere Anwartschaften während der Ehezeit erwirtschaftet hat. Darüber hinaus kann der Versorgungsausgleich auch wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Der Versorgungsausgleich kann durch eine Vereinbarung der Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrags ausgeschlossen werden. Für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten bringt ein solcher Ausschluss unter Umständen erhebliche Risiken mit sich. Aus diesem Grunde ist nach der Rechtsprechung ein Ausschluss nur dann wirksam, wenn dieser nicht zu einer unerträglichen Benachteiligung eines Ehegatten führt.  


Zu berücksichtigende Anwartschaften

Folgende Anwartschaften sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen:

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgungen (Pensionen)
  • betriebliche Altersvorsorgen
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • berufsständische Versorgungen
  • private Rentenversicherungen
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (je nach Ausübung des Wahlrechts)
  • Anrechte aus Betriebsrentengesetz oder AltZertG (Riester- Verträge usw.)

Es kommt unter Umständen ganz wesentlich darauf an, ob Anrechte im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind oder möglicherweise im Zugewinn in Ansatz zu bringen sind. Daher ist es wichtig, strategisch klug zu gestalten und Manipulationen zu erkennen.  


Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht