Betreuungsunterhalt
Von besonderer Bedeutung ist der Betreuungsunterhalt. Der betreuende Elternteil kann von dem getrenntlebenden anderen Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Betreuungsunterhalt soll nach der Trennung oder Scheidung eines Paares die Betreuung des gemeinsamen Kindes durch ein Elternteil sicherstellen.
Den betreuenden Elternteil trifft vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes grundsätzlich keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dieses gilt selbst dann, wenn er vor der Trennung des Paares erwerbstätig war. Nach der gesetzlichen Regelung kann von dem betreuenden Elternteil neben der Pflege und Erziehung des Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Für den Zeitraum der ersten drei Lebensjahre gilt der Vorrang der elterlichen Betreuung. Somit kann von dem betreuenden Elternteil eine voll oder teilweise ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgegeben werden, ohne dass dadurch Nachteile entstehen würden. Eine Unterscheidung zwischen verheirateten, geschiedenen oder unverheirateten Paaren besteht nicht.
Erforderlich ist die tatsächliche Kinderbetreuung. Die Betreuung muss nicht ausschließlich persönlich erbracht werden. Das betreuende Elternteil kann sich auch der Hilfe Dritter bedienen, z.B. Verwandte, Kita, etc. Es darf jedoch nicht zu einer dauerhaften Übertragung der Betreuung kommen.
Weitere Unterhaltstatbestände
Neben dem vorgeschilderten Betreuungsunterhalt können auch Ansprüche auf Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit, Aufstockungsunterhalt sowie Unterhalt für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bestehen.
Auch wenn keiner der ausdrücklich im Gesetz genannten Unterhaltstatbestände gegeben ist, kann aus Billigkeitserwägungen eine nacheheliche Unterhaltspflicht in Betracht kommen. Dies ist der Fall, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Nichtgewährung von Unterhaltszahlungen grob unbillig wäre.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhaltsansprüche entstehen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach einer Trennung der Eheleute. Unterhalt ist unabhängig von den Trennungsgründen zu gewähren. Zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gehört einerseits die Trennung der Eheleute. Wann diese im gesetzlichen Sinne vorliegt, ist in § 1567 BGB geregelt. Danach muss eine Trennung nicht zwingend den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung bedeuten. Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Entscheidend ist, dass die gemeinsame Haushaltsführung aufgelöst wird und die Eheleute auch im Übrigen einen voneinander unabhängigen Lebenswandel führen und nicht mehr gemeinsam wirtschaften. Weder dürfen wechselseitige Versorgungsleistungen erbracht werden, noch eine geschlechtliche Beziehung zwischen den Eheleuten bestehen.
Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind wie bei jedem Unterhaltsanspruch der Bedarf und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den eheprägenden Lebensverhältnissen und den Eikommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
Durch die Zahlung von Trennungsunterhalt soll die finanzielle Existenz des getrennt lebenden, unterhaltsbedürftigen Ehegatten vor Ablauf des Trennungsjahres gesichert werden, ohne dass er verpflichtet wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine solche zu erweitern, wenn er auch während des Zusammenlebens nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war. Eine Erwerbsverpflichtung des grundsätzlich unterhaltsberechtigten Ehegatten ergibt sich zumeist aber nach Ablauf des Trennungsjahres, so dass dann ein Unterhaltsanspruch reduzieren oder gänzlich entfallen kann.
Ehegattenunterhalt
Im Bereich des Ehegattenunterhalts ist zu unterscheiden zwischen dem
- Trennungsunterhalt,
der während einer Trennung, aber noch in der bestehenden Ehe gezahlt wird, und dem - nachehelichen Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung.
Daher ergeben sich durchaus verschiedene Regelungen in Bezug auf den finanziellen Ausgleich unter Eheleuten. Zu beachten ist aber, dass der Unterhalt für minderjährige Kinder Vorrang vor Ansprüchen von Ehegatten oder Partnern hat. Es ist immer zunächst der Kindesunterhalt zu befriedigen, bevor Unterhalt an weitere unterhaltsberechtigten Personen gezahlt wird.
Nachscheidungsunterhalt
Nach der Scheidung der Ehe gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt die Pflicht zur Erwerbstätigkeit, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen und Abschwächungen. Der Unterhalt kann auch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Hierbei spielen auch Billigkeitserwägungen eine Rolle. Mit der Unterhaltsnovelle 2007 wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung gestärkt und damit einhergehend der Anspruch der unterhaltsberechtigten Personen deutlich eingeschränkt. Dauerhafte Unterhaltsverpflichtungen sind seit dem eher die Ausnahme. Seit 2012 rudert der Gesetzgeber wieder ein Stück zurück. Eine lange Ehedauer wird als wichtiger Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts mit herangezogen. Weitere wichtige Kriterien sind die Berücksichtigung der Erziehung gemeinsamer Kinder sowie das Vorhandensein "ehebedingter Nachteile".