Dr. Andrea Kreutz
Fachanwältin für Familienrecht

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Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Abstammungsrecht

Das Abstammungsrecht ist ein Teilbereich des Kindschaftsrechts. Es regelt die rechtliche Zuordnung eines Menschen zu seiner Mutter und seinem Vater.

Dabei spielt nicht nur die biologische Abstammung, sondern auch die rechtliche Elternschaft eine Rolle.


Rechtliche Zuordnung als Vater oder Mutter

Nach § 1591 BGB ist die Frau, die ein Kind geboren hat, seine Mutter.

Der Vater des Kindes ist entweder der Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Wird das Kind erst nach der Scheidung geboren, hat der frühere Ehemann die Möglichkeit zur Anerkennung der Vaterschaft.


Anfechtung der Vaterschaft

Nach § 1598a BGB können Vater, Mutter oder Kind die Untersuchung der genetischen Abstammung verlangen. Ebenso kann die Vaterschaft angefochten werden, wenn zwischen dem Kind und seinem bisherigen Vater keine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat.

Erforderlich ist die Einreichung eines Anfechtungsantrags beim Familiengericht. Zu beachten ist hier die gesetzliche Frist von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes bzw. zwei Jahre, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Die Vaterschaft besteht solange, bis diese durch eine rechtskräftige Anfechtungsentscheidung gerichtlich aberkannt wird. Das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes ist das zuständige Gericht. Sofern die Mutter einen gerichtlichen Antrag stellt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz hat.

Es gilt bei diesen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht muss von sich aus die Abstammung unter Hinzuziehung aller erreichbaren Beweise klären. Die Beweislast wird dadurch nicht berührt. Das Familiengericht kann die Einholung eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens anordnen. Ein Vaterschaftstest erfüllt zwar denselben Zweck wie ein Abstammungsgutachten. Jedoch stellt der privat eingeholte Vaterschaftstest prozessual nur einen privaten Sachvortrag und keinen Vollbeweis dar. Der Vaterschaftstest kann aber als Ausgangspunkt für ein Verfahren, in dem dann ein Abstammungsgutachten angeordnet wird, dienen.  


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