Dr. Andrea Kreutz
Fachanwältin für Familienrecht

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Trennung und Scheidung

Scheidungsantrag

Die Scheidung einer Ehe ist die Auflösung der Ehe durch einen gerichtlichen Beschluss, d.h. eine Ehe wird nur geschieden, wenn ein entsprechender Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird. Der Antrag auf Scheidung muss durch einen Rechtsanwalt für einen Ehegatten beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang, so dass zumindest der den Scheidungsantrag stellende Ehepartner anwaltlich vertreten sein muss.

Auch wenn noch weitere Punkte neben der „einfachen“ Scheidung der Ehe und der Regelung des Versorgungsausgleichs gerichtlich geklärt werden sollen, sog. Folgesachen, kann der Anwalt für den Ehegatten einen entsprechenden Antrag während des Scheidungsverfahrens – und damit im so genannten Verbund mit der Scheidung - stellen. Insbesondere folgende Punkte könnten in Betracht kommen:

  • nachehelicher Unterhalt
  • Sorgerecht
  • Zugewinnausgleich
  • Freistellung von Schulden

Für den günstigsten und „einfachen“ Fall einer einvernehmlichen Scheidung besteht die Möglichkeit, dass lediglich der antragstellende Ehegatte einen Scheidungsanwalt beauftragt. Der andere Ehegatte muss dann nicht zwingend auch einen eigenen Anwalt beauftragen, wodurch naturgemäß Kosten eingespart werden könnten. Sobald jedoch weitere Angelegenheiten zu klären sind wie Unterhalt, Zugewinn etc., kann jedem Ehegatten nur nahegelegt werden, sich eigene anwaltliche Unterstützung einzuholen, damit ihm keine Nachteile entstehen. Es lohnt sich nicht, an „falscher Stelle“ zu sparen.  


Verfahrenskostenhilfe bei bestimmten Voraussetzungen

Sofern ein Verfahrensbeteiligter nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen, kann er Verfahrenskostenhilfe beantragen. Seine Anwalts- und Gerichtskosten werden dann von der Staatskasse getragen.  


Scheidungsvoraussetzungen

Voraussetzung des Ausspruchs der Scheidung durch das Familiengericht ist, dass der Richter im Verfahren die Überzeugung erlangt, dass die Ehe gescheitert ist.

Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Hierzu wird bereits im Scheidungsantrag entsprechend durch den Rechtsanwalt vorgetragen. Die Ursache des Scheiterns der Ehe ist für das Familiengericht unbeachtlich. Statt des früheren Schuldprinzips gilt heute das Zerrüttungsprinzip.

Weitere Voraussetzung für den Ausspruch der Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres. Wichtig ist daher, dass im Scheidungsantrag zum Zeitpunkt der Trennung vorgetragen wird. Der Richter darf die Scheidung in der Regel erst aussprechen, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben.

Ausnahmsweise ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, bereits vor Ablauf des Trennungsjahres einen Antrag auf Ehescheidung einzureichen.

Durch die sog. Härtefallregelung des § 1565 Abs. 2 BGB kann eine vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.


Scheidungstermin

Sobald die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen, wird das Gericht einen Termin zur Scheidung anberaumen. Zu diesem müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen, damit sie zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört werden können. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Sofern keine weiteren Folgesachen zu regeln sind, bleibt es für die Eheleute im Scheidungsverfahren zumeist bei diesem einzigen Termin vor dem Gericht.

Beim Scheidungstermin müssen normalerweise beide Ehegatten persönlich anwesend sein. Die Ehescheidung kann allenfalls in begründeten Ausnahmefällen ohne die gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten im Termin erfolgen. Ist ein Ehegatte dauerhaft verhindert oder ist ihm sein Erscheinen im Gerichtstermin aufgrund der Entfernung zu seinem Wohnort nicht zuzumuten, kann das Gericht die Anhörung auch durch einen ersuchten Richter am Wohnort des Ehegatten anordnen.


Härtefallregelung: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Die gesetzlichen Regelfälle führen nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen. So kann das Trennungsjahr für einen Ehepartner eine „unzumutbare Härte“ darstellen. Es geht dabei um Fälle, in denen ein Ehepartner psychisch oder körperlich stark leidet und es ihm kaum zuzumuten ist, das Trennungsjahr abzuwarten.

Diesen Fall regelt § 1565 Abs. 2 BGB, wo unter anderem ausgeführt ist:„Leben die Ehepartner noch nicht ein Jahr lang getrennt, so kann die Ehe dennoch und ausnahmsweise geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Ausnahmefälle, die eine Härtefallscheidung rechtfertigen, sind beispielsweise:

  • Der Ehepartner wird in der Ehe misshandelt.
  • Der Ehegatte ist Alkoholiker und lebt seinen Alkoholismus offen aus.
  • Verlassen des Ehemanns, der mit mehreren kleinen Kindern zurückbleibt.
  • Sexuelle Erniedrigung durch den anderen Ehepartner.

Während auf der einen Seite die sog. Härtefallregelung eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglichen kann, gibt es auf der anderen Seite für den die Scheidung ablehnenden Ehepartner die Möglichkeit, sich auf eine unzumutbare Härte der Scheidung zu berufen.


Scheidungsbeschluss

Nach dem Termin zur Scheidung wird die gerichtliche Entscheidung in Form des Beschlusses den Beteiligten zugestellt. Sofern keine Beschwerde eingelegt wird, wird die Entscheidung nach einem Monat rechtskräftig. Um das Abwarten dieser Frist zu vermeiden, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel setzt aber zwingend voraus, dass beide Ehegatten jeweils durch einen Anwalt vertreten sind. Wird schon im Termin zur Scheidung auf Rechtsmittel verzichtet, tritt die Rechtskraft sofort ein, d.h. die Scheidung ist sofort wirksam.

Mit der Scheidung enden in den meisten Fällen grundsätzlich die sich aus der Ehe ergebenden Rechte und Pflichten. Oftmals werden aber über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus Pflichten weiterbestehen, wie z.B. Unterhaltsobliegenheiten gegenüber dem geschiedenen Ehepartner und die sich gegenüber gemeinsamen Kindern ergebenden Unterhaltspflichten.


Krankenversicherung

Zu beachten ist, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung die Familienversicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung möglich ist. Mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ist folgendes zu beachten:

Der bei seinem Ehepartner mitversicherte Ehegatte hat nach der Scheidung die Möglichkeit, freiwillig in der Versicherung des Ehepartners durch Anzeige als Mitglied beizutreten. Diese Anzeige musste bislang innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung bei der Krankenversicherung eingegangen sein. Dann war die Versicherung verpflichtet, den geschiedenen Ehegatten als Mitglied aufzunehmen, wobei allerdings der Beitrag von diesem Zeitpunkt an vom Geschiedenen selbst zu zahlen ist.

Nunmehr erfolgt eine gesetzlich automatisch eintretende freiwillige Weiterversicherung mit Austrittsoption. Danach setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, der Geschiedene erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird aber nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung muss somit nach wie vor die Krankenversicherung sofort über die Scheidung informiert werden.


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