Dr. Andrea Kreutz
Fachanwältin für Familienrecht

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Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Umgangsrecht

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB gilt: "Das Kind hat das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt".

Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen getrennt lebend Verheirateten, Geschiedenen und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren. Darüber hinaus haben auch Geschwister, Großeltern, Stiefelternteile oder Pflegeeltern, mit denen das Kind zusammengewohnt hat, ein Recht auf Umgang, wenn der Kontakt dem Wohl des Kindes dient.

Seit der Gesetzesreform zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters aus dem Jahre 2013 hat auch der leibliche, nicht rechtliche Vater, der bislang keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Voraussetzung ist, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient (§ 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB).  


Umgangsregelung

Wie der Umgang gestaltet wird, ist Sache der Eltern. Gerade, wenn die Eltern nur schwer miteinander reden können und nur wenig Vertrauen zueinander haben, empfiehlt es sich, die Umgangsvereinbarung detailliert auszuarbeiten. Es sollte also geregelt werden, an welchen Wochentagen, zu welcher genauen Uhrzeit und wo das Kind zum Umgang abgeholt und wann es zurückgebracht werden soll.

Können sich die Eltern über die Regelungen zum Umgang nicht einigen, kann jeder Umgangsberechtigte beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Kinder ab 14 Jahren haben ein eigenes Beschwerderecht.

Folgende Kriterien spielen bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts eine Rolle:

Entscheidend ist immer das Kindeswohl. Ähnlich wie beim Sorgerecht spielt die Bindung des Kindes, die sich auch im Kindswillen ausdrückt, eine wichtige Rolle: Je stärker das Kind an dem Elternteil hängt, bei dem es nicht lebt, und je enger der bisherige Kontakt des Kindes zu ihm war, desto intensiver und ausgedehnter kann der Umgang mit diesem Elternteil sein.

Kommt das Gericht aber zu der Überzeugung, dass ein Elternteil nicht willens oder in der Lage ist, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern und/oder die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen, spricht das gegen ein intensives Umgangsrecht.

Eine wichtige Rolle spielt im Übrigen das Alter des Kindes: Sehr kleine Kinder brauchen einen häufigen Umgang mit dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, da sie ein anderes Zeitempfinden haben als ältere Kinder.  


Begleiteter Umgang

Hat das Gericht Bedenken, ob das Kind dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, allein ohne Gefährdung begegnen kann, kann es einen begleiteten Umgang anordnen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn das Kind z.B. unter Ängsten leidet, die der umgangsberechtigte Elternteil (mit-) verursacht hat, oder wenn Tatsachen auf die Gefahr einer Kindesentführung durch diesen Elternteil hindeuten.

Der begleitete Umgang ist immer nur eine vorübergehende Lösung. Überdies ordnen Familiengerichte auch in Fällen einen begleiteten Umgang an, in denen ein leiblicher Vater Umgang mit seinem Kind wünscht, um überhaupt erst eine Bindung zwischen sich und dem Kind aufzubauen. Begleiteter Umgang bedeutet, dass Vater und Kind ohne die Mutter - aber zunächst unter Aufsicht einer weiteren Person, zumeist einem Mitarbeiter des Jugendamts - miteinander Kontakt pflegen.


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