Dr. Andrea Kreutz
Fachanwältin für Familienrecht

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Wirksamkeit eines Ehevertrages/einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Die grundsätzlich im Zivilrecht geltende Vertragsfreiheit wird bei der Gestaltung von Eheverträgen eingeschränkt. Ohne eine sorgfältige Auswahl und Formulierung der Regelungen besteht die Gefahr, dass einzelne Klauseln oder auch der ganze Vertrag unwirksam sind. Während einige Bereiche wie z.B. der Versorgungsausgleich oder der Kindesunterhalt nur sehr eingeschränkt zur Disposition der Ehegatten stehen, sind bei anderen Punkten insbesondere die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs zu beachten.

Das Bundesverfassungsgericht hält eine einseitige Verteilung der Lasten unter Ehegatten, die nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, für unwirksam. Unzulässig sind solche Regelungen, wenn die einseitige Lastenverteilung mit einer ungleichen Verhandlungsposition zusammentrifft. Der Bundesgerichtshof geht zwar von der grundsätzlichen Abänderbarkeit der gesetzlichen Scheidungsfolgen zum Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich aus, der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen dürfe jedoch nicht beliebig unterlaufen werden. Eingriffe zulasten eines Ehegatten sind um so eher sittenwidrig, als sie in den Kernbereich des Scheidenfolgenrechts, namentlich des Versorgungs- und Unterhaltsrechts, eingreifen. Entscheidend für die Wirksamkeit bzw. Sittenwidrigkeit ist stets der konkrete Einzelfall mit all seinen Gegebenheiten.  


Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Mit der Trennung entstehen am Ende einer Ehe oft Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern über die Aufteilung der Vermögenswerte sowie das Bestehen und den Umfang von Ansprüchen. Die gerichtlichen Verfahren, in denen diese Fragen geklärt werden sollen, sind sehr zeitaufwendig und kostenintensiv. Je mehr Streitigkeiten vor dem Familiengericht zwischen den Eheleuten anhängig gemacht werden müssen, desto teurer wird das Scheidungsverfahren.

In einem Ehevertrag, der bereits vor der Eheschließung oder aber auch während der Ehe geschlossen werden kann, können die Eheleute klare Regelungen über einzelne Punkte treffen und damit Kosten und Zeit sparen und nicht zuletzt auch ihre Nerven schonen.

Wird ein entsprechender Vertrag von den Eheleuten erst zum Zeitpunkt der Trennung und beabsichtigten Scheidung geschlossen, bezeichnet man diesen als Trennungsvereinbarung, Scheidungsfolgenvereinbarung oder scheidungserleichternde Vereinbarung.  


Regelungspunkte eines Ehevertrages/einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Durch einen Vertrag können insbesondere folgende rechtliche Punkte geregelt werden:

  • güterrechtliche Vereinbarungen, Ausschluss der Zugewinngemeinschaft
  • Ansprüche auf Unterhalt, z.B. Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt, Höhe und Dauer des Unterhalts
  • Umgangsrecht hinsichtlich gemeinsamer Kinder
  • Regelung bezüglich ehelicher Wohnung und Hausrat
  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, Ausschluss, Beschränkung
  • Regelungen zum Erbrecht, z.B. Erbvertrag, Pflichtteil
  • Kosten der Scheidung, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten

Soweit einzelne Angelegenheiten abschließend in einem Ehevertrag vereinbart wurden, bedürfen diese Punkte vor dem Familiengericht keiner Klärung mehr. Eine umfassende Regelung kann daher den Weg bereiten zu einer einverständlichen und damit zumeist kostengünstigeren Scheidung.

Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Materie ist bei der Errichtung eines Ehevertrages die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht dringend zu empfehlen. Ein Notar ist verpflichtet, unparteiisch und neutral zu bleiben. Nur der Rechtsanwalt ist in der Lage, einen rechtlich für den Auftraggeber günstigen Ehevertrag herbeizuführen. Nach umfassender Beratung und Klärung der einzelnen Punkte entwirft der Rechtsanwalt einen entsprechenden Vertrag und legt den Entwurf den Beteiligten vor. Ob ein Notar mit der Beurkundung beauftragt werden muss, hängt vom Inhalt des gewünschten Vertrags ab.


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