Dr. Andrea Kreutz
Fachanwältin für Familienrecht

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Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Eheliches Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn

Das eheliche Güterrecht befasst sich mit den Vermögensverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern. Es regelt die Frage, wie mit dem Vermögen der Ehegatten nach Schließung der Ehe umzugehen ist: Gehört es zukünftig beiden Ehegatten gemeinsam oder verwaltet es jeder Ehegatte weiterhin selbständig? Wie soll mit schon vorhandenen und noch entstehenden Schulden verfahren werden? All dies hängt unter anderem von der Wahl des Güterstandes ab.

Es gibt drei gesetzlich geregelte Güterstände:

  1. Zugewinngemeinschaft
  2. Gütertrennung
  3. Gütergemeinschaft

Die Eheleute können durch einen Ehevertrag unter den gesetzlich vorgesehenen Güterständen wählen. Vom Güterstand hängt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und insbesondere für den Fall der Scheidung ab.  


Zugewinngemeinschaft

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen oder nichts Abweichendes in einem Ehevertrag geregelt, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand wird durch die Eheschließung begründet und durch Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten aufgelöst.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet keine Vermischung der Vermögen der Ehegatten statt. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte das Alleineigentum an den Sachen, die er mit in die Ehe eingebracht hat oder die er alleine während der Ehe erwirbt.

Grundsätzlich ist auch jeder Ehegatte zur Verfügung, insbesondere Verkauf oder Verschenken, der in seinem Alleineigentum stehenden Gegenstände befugt, d.h. er kann mit seinem Vermögen nach Belieben umgehen. Es sei denn, mit der Verfügung würde der Ehegatte nahezu über sein gesamtes Vermögen verfügen. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten.

Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Hat ein Ehegatte bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung Schulden, so ändert die Eheschließung nichts daran. Die Schulden bleiben allein beim Ehegatten, der sie verursacht hat.


Gütertrennung

Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten oder Lebenspartner. Im Falle der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Jedem Ehegatten oder Lebenspartner obliegt allein und ohne Einschränkung die Verwaltung seines Vermögens.


Gütergemeinschaft

Durch die Gütergemeinschaft werden grundsätzlich die Vermögensmassen beider Ehegatten oder Lebenspartner vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Partner (Gesamtgut). Insbesondere auch die ausschließlich persönlichen Gegenstände eines Ehegatten oder Lebenspartners werden Gesamtgut. Dies gilt für das gesamte Vermögen, das die Ehegatten oder Lebenspartner während der Ehe erwirtschaften.


Vermögensauseinandersetzung

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten können der Zugewinnausgleich und die Verteilung der Hausratgegenstände geregelt werden. Die Vermögensauseinandersetzung umfasst aber auch das Auseinanderdividieren der im Laufe der Ehe eingegangenen schuld- und sachenrechtlichen Verknüpfungen. Hierzu gehört die Auseinandersetzung des Miteigentums, insbesondere des Familienheims, der Ausgleich gemeinsamer Schulen, der Streit um Wertpapiere und Guthaben auf Bankkonten, Streit um Steuererstattungen und Steuerschulden.


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