Dr. Andrea Kreutz
Fachanwältin für Familienrecht

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Sorgerecht

Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 BGB die Pflicht und das Recht der Eltern, für das eigene noch minderjährige Kind zu sorgen.

Das Sorgerecht beinhaltet die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge), das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) sowie das Recht, das Kind rechtsgeschäftlich und vor Gericht wirksam zu vertreten (Vertretungsrecht).

Inhaber der elterlichen Sorge sind grundsätzlich die Eltern, also Mutter und Vater.

Mit dem Begriff „Eltern“ sind hier die Eltern im Rechtssinne gemeint. Das sind die durch das Abstammungsrecht als Mutter und Vater des Kindes identifizierten Personen, soweit das Eltern-Kind-Verhältnis nicht durch Adoption erloschen ist. In diesem Fall sind die Annehmenden die Eltern.

Ist die Mutter eines Kindes bei der Geburt unverheiratet, steht ihr nach § 1626 a Abs. 3 BGB die elterliche Sorge allein zu, solange keiner der drei Fälle des § 1626 a Abs. 1 BGB einschlägig ist.

Den Eltern, die bei der Geburt miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge dagegen von Anfang an gemeinsam zu.


Gemeinsame elterliche Sorge beim außerehelich geborenen Kind

§ 1626 a Abs. 3 BGB weist die elterliche Sorge eines außerehelich geborenen Kindes vorläufig der Mutter zu, weil nicht von vornherein unterstellt werden kann, dass die Eltern das Kind gemeinsam erwartet haben und nun auch gemeinsam versorgen werden.

Die alleinige elterliche Sorge der Mutter kann aufgehoben werden entweder durch

  • Eheschließung der Eltern
  • Sorgeerklärung
  • Entscheidung des Familiengerichts

Neben der Sorgeerklärung der Eltern muss die Feststellung der Vaterschaft durch Anerkenntnis oder Entscheidung des Familiengerichts hinzukommen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung, entweder beim Notar oder beim Jugendamt.

Wenn die Mutter mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden ist, hat der Kindesvater die Möglichkeit, einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts nach § 1626 a Abs. 2 BGB zu stellen. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Familiengericht führt eine negative Kindeswohlprüfung durch. Die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge darf sich voraussichtlich nicht negativ auf das Kindeswohl auswirken.

Wenn die Eltern als Paar zusammen leben, dürfte dies unproblematisch sein. Sind die Eltern sich über die Übertragung einig, erübrigt sich die Kindeswohlprüfung. 


Alleiniges Sorgerecht

Auch nach einer dauerhaften Trennung bzw. Scheidung der Ehegatten verbleibt die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder grundsätzlich bei Vater und Mutter gemeinsam. Beide Elternteile haben jedoch die Möglichkeit, für sich das alleinige Sorgerecht zu beantragen.

Bei in Scheidung bzw. Trennung lebenden und gegebenenfalls zerstritten Eltern ist das Sorgerecht für gemeinsame Kinder oftmals sehr problematisch. Sind die Eltern nicht in der Lage, gemeinsame Entscheidungen für ein minderjähriges Kind zu treffen, kann das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht übertragen.

Voraussetzungen nach § 1671 BGB sind dabei

  • das Getrenntleben der Eltern
  • ein Antrag eines Elternteils, der das Sorgerecht allein beansprucht
  • die Übereinstimmung der beantragten Übertragung mit dem Kindeswohl

Kriterien für die Entscheidung des Gerichts sind u.a. die Bindungen des Kindes an den jeweiligen Elternteil, das soziale Umfeld (Freunde, Schule etc.) und die Aufrechterhaltung dieser Bindungen (Kontinuitätsprinzip). Richtschnur für die Entscheidung ist dabei stets das Kindeswohl.

Sollten sich Eltern nicht darüber einigen können, in welchem Haushalt das Kind leben soll, so ist es auch möglich, lediglich das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge.

Bei kleineren Alltagsfragen entscheidet jedoch grundsätzlich derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufgrund der Umgangsregelung gerade aufhält.  Soweit ein gemeinsames Sorgerecht fortbesteht, ist es dann nur noch für die grundsätzlichen Entscheidungen wie z.B. Schul- und Berufswahl, Aufenthalt, Erforderlichkeit medizinischer Maßnahmen, etc. relevant.


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