Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
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Vor- und Nacherbschaft

Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) über zwei oder mehrere Generationen hinweg vererben. Durch die Anordnung einer Vor - und Nacherbschaft kann der Erblasser verhindern, dass die Substanz seines Nachlasses vom Erben verbraucht wird oder an familienfremde Personen abschließt. Letztendlich stellt eine solche Anordnung also ein Lenkungsmittel für den Nachlass und ein Sicherungsmittel dar. Der Erblasser nimmt über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Erbfolge und kann so zum Beispiel verhindern, dass bei einem bedürftigen Erben in seinen Nachlass vollstreckt wird.

Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (= Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits fest, wer es nach dieser Person bekommen soll (= Nacherbe). Vor- und Nacherbe sind Erben desselben Erblassers, allerdings zeitlich aufeinander folgend. Der Nacherbe kommt regelmäßig erst dann zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Testierende kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen (z. B. Heirat des Vorerben oder Volljährigkeit des Nacherben). 

Dem Vorerben sind enge Grenzen im Umgang mit dem Nachlass gesetzt. Er darf die Substanz des Nachlasses nicht angreifen, ist vielmehr eine Art Verwalter. Für diese Verwaltung stehen ihm die Erträge des Nachlasses zu, die er für sich verwenden darf. Im übrigen besteht seine wesentliche Aufgabe darin, den Nachlass für den Nacherben zu erhalten. Diese Verpflichtung kann insoweit abgemildert werden, als dass die Vorerbschaft als so genannte befreite Vorerbschaft angeordnet werden kann. Dann hat der Vorerbe einen größeren Spielraum und darf unter Umständen den Nachlass oder Teile davon für seine Zwecke entnehmen.

Ein Erblasser kann einen Vorerben auch vollständig von den gesetzlichen Einschränkungen befreien und ihn zum so genannten befreiten Vorerben machen. Das kann je nach Ausgestaltung dazu führen, dass der Vorerbe die Substanz des Nachlasses verbraucht und der Nachlass parktisch entwertet ist, während der Vorerbe sein eigenes Vermägen unangetastet lässt.

Der Vorerbe darf aber auf keinen Fall  den Nachlass bzw. einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verschenken.

Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist daher besondere Vorsicht geboten. Zum einen ist die Reglementierung sehr hoch, zum anderen ist in der Praxis festzustellen, dass weder der Vorerbe noch der Nacherbe die jeweiligen Pflichten aus ihrer Stellung kennen. Streit ist häufig vorprogrammiert.

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann steuerlich nachteilig sein, da sowohl beim Eintritt des Vorerbfalls als auch im Nacherbfall Erbschaftsteuer fällig wird. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird eine solche Anordnung nur in ganz engen begrenzten Ausnahmefällen sinnvoll sein.

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