Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

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Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteilsanspruch

Ein Pflichtteilsanspruch ist die Mindestteilhabe am Nachlass eines nahen Verwandten. Er ist ein reiner Geldanspruch. Als Pflichteilsberechtigter ist man also nicht an irgendwelchen Gegenständen oder Grundstücken beteiligt.

Der Anspruch besteht in Höhe der Hälfte des rechnerischen Wertes des gesetzlichen Erbteils. Sind Werte von Gegenständen oder Grundstücken unbekannt, besteht auch ein Anspruch auf Wertermittlung zulasten des Nachlasses. Wenn also ein Gutachten beispielsweise über ein Haus eingeholt werden muss, gehen die Kosten für dieses Gutachten zulasten des Nachlasses. Das bedeutet für den Pflichtteilsberechtigten, dass er wirtschaftlich betrachtet lediglich mit seiner Pflichtteilsquote an den Kosten des Sachverständigen beteiligt wird.

Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte, die Abkömmlinge (also Kinder, wenn diese schon verstorben sind deren Kinder, also die Enkel) und - wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind - sogar die Eltern des Erblassers. Sind die Eltern schon tot, treten deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen nicht an deren Stelle. Man wird also nie mit Schwager oder Schwägerin als Pflichtteilsberechtigtem zu tun haben.

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