Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Haftung für Schulden des Erblassers?

Es gibt viele Beschränkungsmöglichkeiten

Wer Erbe wird, weiß oft nicht, ob er ein Vermögen oder ob er Schulden erbt. Darum gibt es viele Erben, die sicherheitshalber die Erbschaft ausschlagen. Es wird aber häufig überstürzt gehandelt, weil andere Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass wenig bekannt sind. Man kann also erreichen, dass man eben nicht mit seinem eigenen Vermögen haftet, selbst wenn sich erst später (nach Ablauf der Ausschlagungsfrist) die Überschuldung des Nachlasses herausstellt. Wer panisch reagiert ("So wie der gelebt hat, kann der nur Schulden hinterlassen haben."), verpasst vielleicht eine große Chance. 

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der eigenen Berufung zum Erben. Bei Erbeinsetzung durch Testament oder einen Erbvertrag beginnt die Frist erst mit der „Verkündung“ der Verfügung, also mit der Übersendung des Eröffnungsprotokolls und einer Kopie des maßgeblichen Testaments- bzw. Erbvertragstextes durch das Amtsgericht. Für die hiesige Gegend ist es von besonderer Bedeutung, dass die Frist sogar 6 Monate beträgt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist - also ohne Testament oder Erbvertrag bei Kenntnis vom Todesfall und Erbenstellung, sonst ab Zugang des Eröffnungsprotokolls -  im Ausland aufgehalten hat.

Selbst wenn man diese Frist versäumt haben sollte, weil man sich beispielsweise über den Umfang des Nachlasses geirrt hat (plötzlich taucht z.B. ein Gläubiger auf, der eine Forderung hat, die höher ist als der Nachlass), gibt das Gesetz die Möglichkeit, die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten und gleichzeitig die Ausschlagung doch noch zu erklären. Auch wer glaubhaft erklärt, dass er von der Ausschlagungsfrist als solcher  nichts wusste - für die Leser dieses Artikels wird es jetzt schon äußerst kritisch -  kann diesen Weg wählen und die Erbschaft doch noch loswerden.

Ein Erbe, der eine Erbschaft formell annimmt, kann eine erklärte Annahme aus den gleichen Gründen anfechten. Für diese Anfechtung gilt die 6-Wochen-Frist ab Kenntnis der die Anfechtung begründenden Tatsachen.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, rückt die nächste Generation nach. Haben also beispielsweise Eltern ausgeschlagen, rücken ihre Kinder nach und werden Erben. Bei noch minderjährigen Erben muss von den sorgeberechtigten Eltern auch für die Kinder ausgeschlagen werden. Sind die Eltern geschieden, aber noch Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge, muss von beiden Elternteilen innerhalb der Frist ausgeschlagen werden. Wer hier glaubt, seinem oder seiner Ex übel mitspielen zu können indem er /sie nichts tut, trifft die Falschen, nämlich letztlich nur die Kinder. Sind Kinder direkt Erben geworden und die Ausschlagung sinnvoll, muss sogar eine Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden.

Ist die Ausschlagung nicht mehr möglich, gibt das Gesetz dem Erben noch eine Reihe von Möglichkeiten, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Er kann bei geschicktem Vorgehen verhindern, dass er auch noch mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers haftet. Sind mehr Schulden als Vermögenswerte hinterlassen worden, ist eines der sichersten Mittel der Antrag auf Nachlassinsolvenz. Dieser Schritt wird allerdings häufig gescheut, weil dieses Verfahren recht unbekannt ist und man es aus moralischen Gründen gegenüber dem Verstorbenen nicht anstrengen möchte. Zudem wird dieses Verfahren in der örtlichen Presse mit dem Namen des Verstorbenen veröffentlicht.  


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