Kanzlei Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

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Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
Text drucken22.10.2015

Wiederverheiratungsklausel prüfen

Unter Berücksichtigung der Hohenzollernentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004 wirft das OLG Saarbrücken die Problematik auf, dass Wiederverheiratungsklauseln sittenwidrig sein können. Das wird bejaht in dem Fall, dass für den Fall der Wiederheirat die auch nur teilweise Erbenstellung eines überlebenden Ehegatten komplett entfällt und der gesamte Nachlass an andere Erben herausgegeben werden muss bzw. die ERbenstellung des überlebenden Ehegatten ganz wegfällt. 

Solche Wiederverheiratungsklauseln findet man hin und wieder in Ehegattentestamenten. Hier besteht die Gefahr, dass seitens der Rechtsprechung entschieden wird, dass ein zu großer Druck auf den überlebenden Ehegatten ausgeübt wird und dadurch ein zu großer Druck auf die Eheschließungsfreiheit des überlebenden Ehegatten ausgeübt wird. Die Eheschließungsfreiheit genießt in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes einen besonderen Schutz.

Es ist daher in Zukunft damit zu rechnen, dass derart "maximale" Wiederverheiratungsklauseln in Zukunft als unzulässig und sittenwidrig angesehen werden.

Expertentipp: Prüfen Sie, ob in ihrem Testament eine Wiederverheiratungsklauseln enthalten ist. Ist das der Fall, sollten Sie dringend den Rat eines Erbrechtsexperten in Anspruch nehmen und sich darüber aufklären lassen, ob die Wiederverheiratungsklauseln rechtens ist und was sie gegebenenfalls machen können, um das Testament in diesem Punkt "wasserdicht" zu machen.




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