Kanzlei Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

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Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
Text drucken30.09.2015

Vorsicht vor Rangrücktritt bei Wohnrecht oder Nießbrauch

Immer wieder lassen sich aber Inhaber solcher Rechte dazu überreden, einer solchen Belastung zuzustimmen. Banken sichern sich dadurch ab, dass sie dann einen Rangrücktritt von dem Nießbrauchsberechtigten oder Wohnrechtsberechtigten fordern. Hintergrund ist der, dass die Bank sonst ihre Sicherheit praktisch nicht verwerten kann, da das Wohnrecht und das Nießbrauchsrecht ihrer Forderung im Rahmen einer Zwangsversteigerung vorgehen. Solange der Nießbrauchsberechtigten oder Wohnrechtsberechtigte über genügend Vermögen oder Einkommen verfügt, um gegebenenfalls die Belastung zu übernehmen, wird das nicht zum Problem. Ist das aber nicht der Fall, droht bei einem Rangrücktritt und einer Nichtzahlung der mit der Bank vereinbarten Raten eine Zwangsversteigerung. In dem Fall geht die Absicherung der Bank vor. Das Ergebnis einer Versteigerung ist dann, dass das Recht des ursprünglichen Eigentümers verloren geht. Das ist dann natürlich das schlechteste Ergebnis, dass man sich vorstellen kann.

EXPERTENTIPP: Daher kann nur dringend davor gewarnt werden, im Fall einer anstehenden Belastung einem Rangrücktritt zuzustimmen. Wir erfahren durch Gespräche mit Gutachtern im Rahmen von Versteigerungsverfahren immer wieder, dass die Leute nicht verstehen, dass überhaupt ein Gutachter kommt. Man habe doch ein Nießbrauchsrecht. Sie fallen dann aus allen Wolken, wenn Ihnen klar wird, dass Ihr Recht an Haus oder Wohnung verloren gehen wird.




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