Kanzlei Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

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Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
Text drucken22.02.2015

Bestattungsgesetz NRW zum 1.10.20145 geändert

  • die Bestattungsfrist (Frist für den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Bestattung) wurde von 48 Stunden auf 24 Stunden verkürzt. So können nun vor allem Angehörige jüdischen oder muslimischen Glaubens ihre verstorbenen Angehörigen innerhalb der ihnen vorgeschriebenen Frist bestatten.

  • Wünscht einen Verstorbener eine Seebestattung oder eine Ascheverstreuung auf einem Friedhof, kann das jetzt leichter verfügt werden. War das bisher nur in Form eines handschriftlichen oder notariellen Testamentes möglich, genügt jetzt der"geäußerte Wille" in der Form einer formlosen von ihm unterschriebenen Erklärung. ( § 15 Abs. 6 BestG NRW)

  • Bei einer Feuerbestattung muss jetzt innerhalb von sechs Wochen die Asche beigesetzt werden. Gerade bei den Urnenbeisetzung muss der Verbleib der Urne schriftlich nachgewiesen werden. Dies dürfte künftig insbesondere problematisch werden, wenn, wie teilweise bisher, die Asche im Auland frei verstreut worden ist. Dies wird nun nicht mehr möglich sein.



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