Erbrecht, Pflichtteil, Testament, Erbschaft - Rechtsanwalt, Berliner Testament

15.12.2017

Ausgleichszahlungen unter Geschwistern steuerlich nicht mehr privilegiert

Wenn einzelne Grundstücke bzw. Gebäude oder auch Firmenanteile von Eltern schon zu Lebzeiten  auf eines ihrer Kinder übertragen werden, werden oft auch Ausgleichszahlungen des beschenkten Kindes an das andere Kind oder die anderen Kinder vereinbart. Das ist oft mit einem Pflichtteilsverzicht des nicht beschenkten Kindes verbunden. Der Bundesfinanzhof  hat nun in einer Entscheidung vom 10.05.2017  - Aktenzeichen: II R 25/15 - seine Rechtsprechung geändert. Solche Ausgleichzahlungen werden nun als Schenkungen des von den Eltern beschenkten Kindes an das nicht beschenkte Kind angesehen. Das hat zur Folge, dass nicht der hohe Freibetrag von 400.000 € besteht, sondern nur ein solcher von 20.000 € und  nach Steuerklasse 2 Schenkungssteuer erhoben wird. 

Tipp: Sie können dies umgehen, indem  Zahlung an die Eltern vereinbart wird und dann eine Zahlung von den Eltern an das andere Kind erfolgt gegen einen entsprechenden Pflichtteilsverzicht.




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