Erbrecht, Pflichtteil, Testament, Erbschaft - Rechtsanwalt, Berliner Testament

11.05.2016

Nachweis Erbenstellung gegenüber Bank durch privatschriftliches Testament

In einer neueren Entscheidung vom 5.4.2016 (XI ZR 440/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass gegenüber einer Bank als Nachweis der Erbenstellung auch ein eröffnetes eigenhändiges Testament ausreichend sein kann.

Der BGH hatte über eine Kostenerstattungspflicht einer Bank für die Erteilung eines Erbscheins zu entscheiden. Die Bank hatte einen gemeinschaftliches Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt bekommen, aus dem klar hervorging, dass die Kinder des Erblassers Erben zu gleichen Teilen sein sollten. Die Bank verweigerte den Zugriff auf diese Konten und forderte einen Erbschein. Dieser wurde dann auch beantragt. Hierfür entstanden Kosten von über 1700 €.

Die Bankkunden hatten dann die Kundenbeschwerdestelle beim Rheinischen Sparkassen und Giroverband eingeschaltet, woraufhin dann die Konten freigegeben wurden. Die Bank lehnte allerdings die Übernahme der Kosten für den Erbschein ab. Vom Amtsgericht wurde die Bank zur Zahlung verurteilt. Auch in der Berufungsinstanz wurde die Bank verurteilt. Nun hatte der BGH über die Revision der Bank zu entscheiden. Dies tat er auch im Sinne des Kunden. Der BGH begründete dies damit, dass grundsätzlich ein eröffnete notarielles Testament für den Nachweis ausreicht, ein privatschriftliches im Grunde nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, wer als Erbe eingesetzt werden sollte. Nur wenn sich aus dem Inhalt des Testamentes konkrete und begründete Zweifel an der Richtigkeit der dort niedergelegten Erbfolge ergeben, müsste ein Erbschein vorgelegt werden. Sei dies allerdings nicht der Fall, müsse die Bank auch so die Konten freigegeben. Es sei nach der Rechtsprechung des BGH so, dass Erben ihr Erbrecht auch auf andere Weise als durch einen Erbschein nachweisen könnten. Dies sei hier der Fall gewesen, weshalb dann letztlich die Bank die Kosten für den überflüssigen Erbschein übernehmen musste. Für andere Zwecke wäre der Erbschein nämlich nicht erforderlich gewesen.




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