Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Noch weitgehend unbekannt ist es, dass Erben und Enterbte auch einen Anteil an dem zu Lebzeiten des Erblassers verschenkten Vermögen als „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ geltend machen können. Aus diesem Grund erhalten Erben und Enterbte oft weitaus weniger, als ihnen zusteht. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zu dem Erb- bzw. dem Pflichtteilsanspruch.

Welche Schenkungen erhöhen den Pflichtteil?

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Ein Beispiel: Der verwitwete Unternehmer Erwin hat zwei Töchter - Frauke und Claudia - und einen ungeliebten Sohn Peter. Erwin überträgt zu Lebzeiten seine Jugendstilvilla im Wert von € 1,2 Mio an Frauke. Zu seinen Erben setzt er Claudia und Frauke ein. Der in Ungnade gefallene Sohn Peter wird enterbt. Drei Jahre später stirbt Erwin. Er hinterläßt Möbel und Aktien im Wert von 120.000 €.

In dieser Situation stellt sich die Frage, wer was bekommt. Wird lediglich der Nachlass aufgeteilt, kann Peter ein Sechstel geltend machen, also 20.000 €, die Schwestern teilen sich den Rest und erhalten jeweils 50.000 €.

Doch ist die wertvolle Villa wirklich für Peter und Claudia verloren? Nein, denn nach geltendem Recht haben sie einen „Pflichtteilsergänzungsanspruch“. Um ihren wahren Anspruch zu ermitteln, wird das zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte Vermögen zu dem vorhandenen Nachlass hinzuaddiert. Der so ermittelte „fiktive Nachlass“ ist dann die Bemessungsgrundlage für die Berechnung ihres Anspruchs aus dem Erbe.

In unserem Beispiel stellen sich Claudia und Peter weitaus besser, ihre Schwester Frauke muss ihnen erhebliche Summen ausbezahlen. Der fiktive Nachlass entspricht dem Wert des Nachlasses und der Villa, also 1,32 Mio. €. Peter ist enterbt und kann seinen ordentlichen Pflichtteil in Höhe von einem Sechstel am fiktiven Nachlass in Höhe von EUR 220.000 geltend machen. Claudia erhält als Erbin die Differenz zwischen dem Wert Ihres Erbteils in Höhe von 50.000,00 € und ihrem fiktiven Pflichtteilsanspruch von 220.000 €, also weitere 170.000 €.

Es spielt keine Rolle, ob man Mit- oder Alleinerbe geworden, durch Testament enterbt ist oder sogar die Erbschaft ausgeschlagen hat, um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen zu können. Man muss allerdings zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. Dies sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel ...) sowie der Ehegatte, beim Fehlen von Abkömmlingen auch die Eltern des Erblassers.

Das Pflichtteilsergänzungsrecht gilt aber nur bei Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Alles was vorher verschenkt wurde, ist für die durch Schenkungen Benachteiligten unwiederbringlich verloren. Hier gibt es aber auch Ausnahmen, über die Sie sich bei Ihrem Erbrechtsexperten erkundigen sollten. Bei einer Schenkung an Ehegatten läuft die 10-Jahres-Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt einer Trennung.

Pflichtteilsergänzungsansprüche können zu einer wesentlich höheren Beteiligung an dem Nachlass eines Erblassers führen. Viele Erben und Pflichtteilsberechtigte bekommen Ihr Recht nur dann, wenn sie einen Erbrechtsexperten einschalten.


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