Kanzlei Jülicher
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Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
Text drucken21.05.2016

Testament in Notizbuch?

In einem vom Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 2 WX 12/16 vom 22.2.2016) zu entscheidenden Fall hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob auch ein in einem Notizbuch niedergelegtes Testament den formalen Voraussetzungen für ein handschriftliches Testament entspricht. 

Im vorliegenden Fall hatte der später verstorbenen in einem Notizbuch etwas verfügt, dass er normalerweise nur für Notizen und Telefonnummerneinträge verwendet. Das OLG war der Auffassung, dass auch dies ausreicht, wenn der spätere Erblasser bei seiner Wortwahl deutlich gemacht hat, dass es sein letzter Wille sein soll. Dabei war entscheidend, dass im Text die Worte „mein Wille“ und „Alleinerbe“ verwandt waren. Ganz wichtig  für das Gericht war auch, dass der spätere Erblasser den Text unterschrieben hatte. Diese beiden Merkmale erreichten dem OLG im vorliegenden Fall dafür, von einem formwirksamen handschriftlichen Testament auszugehen. In einem Notizbuch werden nämlich die Eintragungen normalerweise nicht auch noch unterschrieben.

In derartigen ungewöhnlichen Testamenten wird von der Rechtsprechung nach dem Testierwillen gefragt. Wäre dieser Text beispielsweise auf einen Bierdeckel geschrieben worden, hätte man erheblich mehr Zweifel daran haben können. Dann müsste man nähere Informationen über das Zustandekommen des Testamentes haben. Entscheidend ist letztlich, ob deutlich wird, dass der spätere Erblasser auch wirklich ein Testament verfassen wollte.

Tipp: Verlassen Sie sich lieber nicht auf diese Entscheidung und wählen  zumindest einen Briefbogen oder ein ordentliches leeres Blatt für das Aufschreiben ihres letzten Willens. Ob das Blatt nun von einem Block stammt, der kariert ist, oder ob es sich um Büttenpapier handelt, ist letztlich egal. Entscheidend ist auf jeden Fall auch, dass sie mit der Überschrift "Testament" oder "Mein letzter Wille" deutlich machen - und natürlich unterschreiben.




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